Mit der Einrichtung des europäischen Binnenmarkts wurde in Europa der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen und Kapital gewährleistet. Das hat zu mehreren Vergünstigungen für den grenzüberschreitenden Warenhandel, insbesondere zur Abschaffung der Zollanmeldungen innerhalb der Europäischen Union (EU) geführt. Aus der Abschaffung der Zollkontrolle erwuchs die Notwendigkeit einer anderen Art der Kontrolle des Warenverkehrs innerhalb der Union, und zwar die des Inrastat-Systems.
I. Was ist Intrastat?
Das Intrastat-System bezweckt den Informationsaustausch zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Erstellung einer Statistik im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Wareneingängen oder -versendungen. Das System umfasst alle Gemeinschaftswaren, und zwar:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen/hergestellt worden sind;
- Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern, die in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden;
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft aus den in den vorigen zwei Ziffern genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Die vorherigen Begriffe Einfuhr und Ausfuhr wurden durch die Begriffe Eingänge und Versendungen ersetzt. Die Eingänge erfassen alle Warenbewegungen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Bulgarien und die Versendungen – alle Warenbewegungen von Land in einem anderen Mitgliedstaat. Beide Begriffe werden den steuerlichen Begriffen für innergemeinschaftlichen Erwerb (i.g.E.) und innergemeinschaftliche Lieferung (i.g.L.) gleichgesetzt.
II. Zur Intrastat-Meldungen verpflichtete Personen und Ereignisse
Die zur Intrastat-Meldung verpflichteten Personen sind die s. g. innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer. Das sind nach dem Umsatzsteuergesetz gemeldete Personen, die den für das entsprechende Jahr festgelegten Wert der Eingängen und/oder Versendungen von Gemeinschaftswaren erzielt haben. Der jährliche Wert des Warenverkehrs wird für das nächste Kalenderjahr mit einer Anordnung des Vorsitzenden des bulgarischen Nationalen Statistikinstituts (NSI) festgelegt und spätestens zum Ende Oktober des laufenden Jahres veröffentlicht. Die Schwellen der innergemeinschaftlichen Eingänge und Versendungen werden getrennt festgelegt. Die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Versendungen führt nicht zwangsläufig z. B. zur Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Eingänge und umgekehrt.
Diese Schwellen sind aktuell wie folgt festgelegt:
- Eingänge – BGN 430.000 für 2018 und BGN 460.000 für 2019:
- Versendungen – BGN 260.000 für 2018 und BGN 280.000 für 2019.
Die Intrastat-Meldungen können laufend oder jährlich erfolgen.
Eine Pflicht zur laufenden Intrastat-Meldung entsteht, wenn die meldepflichtige Person den in der Anordnung festgelegten Wert im laufenden Jahr erreicht. In diesem Fall ist sie zur Intrastat-Meldung ab dem Monat, an dem dieser Wert erreicht worden ist, bis zum Jahresende verpflichtet. Die Frist für die Übermittlung der ersten Intrastat-Meldung ist bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Monat des erreichten Schwellenwerts folgt. Die nächsten Intrastat-Meldungen sind bis zum 14. Tag nach Ende des Bezugsmonats einzureichen. Sollte der Marktteilnehmer innerhalb des Vorjahres den Schwellenwert auch für das nächste Jahr erreicht haben, hat er Intrastat-Meldungen während des gesamten darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Die Intrastat-Meldungen sind vom Marktteilnehmer selbst oder seines Bevollmächtigten auf elektronischem Weg zu übermitteln. In Sonderfällen einer technischen Verhinderung, können die Meldungen auch in Papierform bei der zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (BD der NEA) mit einem Begleitschreiben eingereicht werden. Die Meldungen sind in zwei Arten unterteilt – monatliche (ursprüngliche) Meldung und Berichtigung. Für die Monate, an denen der Marktteilnehmer keine Eingänge und/oder Versendungen getätigt hat, ist eine Intrastat-Meldung mit Null-Daten zu übermitteln.
III. Pflichtangaben für die Intrastat-Meldung
Wie bereits weiter oben erwähnt, bestehen zwei Arten der Meldungen – Meldung der Eingänge und Meldung der Versendungen.
Die Meldung der Eingänge enthält folgende Pflichtfelder:
- spezielle 8-stellige Warennummer aus der Kombinierten Nomenklatur für das entsprechende Jahr;
- empfangendes EU-Mitgliedstaat (Versendung);
- Art des Geschäfts - endgültiger Kauf/Verkauf, Rücksendung, Ersatzlieferung, Finanzierungsleasing u. a.;
- Lieferbedingungen, d. h. im Preis enthaltene Leistungen (Versicherungs- und Beförderungskosten, Fracht usw.);
- Angaben zum Beförderungsmittel – Straßen-, Eisenbahn-, See- und Luftverkehr usw.;
- Nationalität des Beförderungsmittels;
- Ursprungsregion (Verbrauch);
- Eigenmasse in kg;
- Menge in einer Besonderen Maßeinheit, sofern diese in der Kombinierten Nomenklatur für das entsprechende Jahr vorgesehen ist;
- Warenwert in BGN;
- Statistischer Wert in BGN, sofern für die entsprechende Ware erforderlich.
Die Pflichtangaben der Meldung der Eingänge fallen mit den aus der Meldung der Versendungen zusammen und enthalten ein weiteres Feld – Ursprungsland der Waren.
Es ist wichtig zu vermerken, dass negative Wertangaben unzulässig sind. Die Gutschriften sind nicht mit negativen Wertangaben in der Meldung für den laufenden Monat anzumelden, sondern als Berichtigung des ursprünglich angemeldeten Wertes der Ware. Ggf. gewährte Skontibeträge und Rabatte für die gemeldeten Waren sind in der Meldung nicht zu berücksichtigen.
IV. Statistischer Wert
Der Statistische Wert ist der Warenwert frei bulgarische Grenze und schließt alle Anteile der Versicherungs- und Beförderungskosten innerhalb der Republik Bulgarien für die Versendungen oder außerhalb der Republik Bulgarien für Eingänge ein.
Diese sind lediglich von Marktteilnehmern, die mit speziellen in der Durchführungsverordnung zum Intrastat-System ausführlich genannten Waren handeln sowie von Marktteilnehmern, die die für das Jahr gültigen Schwellenwerte überschreiten, anzumelden, und zwar:
- für Eingänge – BGN 6.300.000 für 2018 und и BGN 7.400.000 für 2019;
- für Versendungen - BGN 12.800.000 für 2018 und BGN 14.400.000 für 2019
V. Sanktionsrechtliche Haftung
Die Nichtanmeldung, verspätete Abgabe oder Angabe falscher Angaben in der Intrastat-Meldung werden mit einem Bußgeld oder Strafgeld von BGN 500 bis BGN 5.000 geahndet. Für jeden weiteren oder systematischen Verstoß gegen der Verordnung belaufen sich die Bußgelder in der zwei- oder dreifachen Höhe.