Zur Jahreswende werden in Bulgarien regelmäßig Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht vorgenommen und aus diesem Grund werden in diesem Artikel die wesentlichen davon, die ab Anfang 2021 in Kraft getreten sind sowie die Grundinformationen, die viele bewegen und nach 2020 unverändert bleiben, näher betrachtet.
- Der Mindestlohn wird in Bulgarien von 610 auf 650 BGN erhöht.
- Der Höchstbetrag des beitragspflichtigen Einkommens bleibt für alle Versicherte auf 3.000 BGN bestehen.
- Der Mindestbetrag des beitragspflichtigen Einkommens für Landwirte und Tabakpflanzer beträgt weiterhin 420 BGN.
- Der Prozentsatz des Versicherungsbeitrags für die bulgarische Rentenkasse bleibt auf demselben Niveau von 2020:
- für Personen, die bis zum 31.12.1959 geboren worden sind – 19,8 v. H.;
- für Personen, die nach dem 31.12.1959 geboren worden sind – 14,8 v. H.
Das Beitragsverhältnis zwischen Versicherungsträger und Versicherte bleibt unverändert.
- Der Mindestbetrag des beitragspflichtigen Einkommens für das Kalenderjahr nach Wirtschaftszweigen und Berufen wird gemäß Anhang Nr. 1 geändert.
- Der Beitrag an den Versicherungsfonds für Arbeitsunfall und Berufskrankheit wird für 2021 nach Wirtschaftszweigen im Anhang Nr. 2 festgelegt.
- 2021 sind keine Beiträge an die Garantiekasse für Arbeitnehmerleistungen zu leisten.
Der Mindestbetrag der garantierten Leistungen wurde im Vergleich zu 2020 von 1.525 BGN auf 1.625 BGN erhöht.
- Die Altersgrenze und Beitragszeiten für die Versetzung in den Ruhestand werden für alle Altersgruppen erhöht:
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Alter |
Beitragszeiten |
Frauen |
61 Jahre und 8 Monate |
36 Jahre |
Männer |
64 Jahre und 4 Monate |
39 Jahre |
- Die Mindestrente für Beitragszeiten und Alter wird um 20 v. H. auf 300 BGN erhöht.
- Der Höchstbetrag beim Bezug von einer oder mehreren Renten, ausgenommen der Zulagen dazu, wird auf 1.400 BGN aufgestockt.
- Für die Monate Januar, Februar und März 2021 wird zur Rente oder Rentensumme jedes Rentners ein zusätzlicher Betrag von 50 BGN ausgezahlt.
- Der Beitrag für den Erwerb eines Beitragsmonats für Hochschul- oder Fachschulabschluss sowie bei unzureichenden Rentenanwartschaften (Art. 9a Abs. 1, 2 und 6 vom Versicherungsgesetzbuch) wird auf 128,70 BGN erhöht.
- Die Gewichtung eines Beitragsjahres wird in der Rentenformel von 1,169 auf 1,2 v. H. erhöht.
- Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes wird auf 12 BGN erhöht und der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt für 2021 74,29 BGN pro Tag.
- Das Elterngeld für die Betreuung eines Kindes im Alter bis zu 2 Jahren bleibt wie bisher 380 BGN.
- Die einmalige Beihilfe für einen verstorbenen Versicherten bleibt unverändert – 540 BGN.
- Unverändert bleiben auch die Bestimmungen zum Krankengeld, das in den ersten 3 Tagen vom Arbeitgeber zu tragen ist und 70 v. H. des durchschnittlichen Tagesbruttolohnes beträgt, ab dem 4. Tag leistet das NVI 80 v. H. des durchschnittlichen Tagesbruttolohnes.
- Für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs wurde der Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers auf die erhöhte Basis von 325 BGN festgelegt und der Beitrag während eines Krankenurlaubs, Mutterschutz und Elternzeit beträgt 8 % auf 325 BGN oder 26 BGN.
- Der Zeitraum Mutterschaftsleistungen bleibt weiterhin 410 Tage.