In der bulgarischen Rechtsordnung ist das Handelsunternehmen eine Gesamtheit von Rechten, Pflichten und faktischen Beziehungen, die die Tätigkeit des Kaufmanns widerspiegeln. Als selbständiges Objekt des Rechts kann das Handelsunternehmen sowohl Gegenstand eines Übertragungsgeschäfts (Veräußerung, Sacheinlage) als auch eines Geschäfts ohne Übertragung (Verpfändung, Leasing) sein.
I. Pfandbestellung
Die Möglichkeit zur Verpfändung eines Handelsunternehmens ist im Gesetz über das Registerpfandrecht /RPG/ (Art. 4 Abs. 1 Nr. 5) ausdrücklich geregelt, indem auch die Bestimmungen des bulgarischen Handelsgesetzes und die allgemeinen Regelungen zum Pfand unter Art. 156 ff vom Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge /SVG/ subsidiär angewandt werden können. Mit dem Pfandvertrag wird eine Forderung neben Zinsen und Vertragsstrafen besichert. Laut Art. 21 Abs. 1 RPG wird der Pfandvertrag mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften in schriftlicher Form geschlossen, indem dies seine Wirksamkeit bestimmt, d. h. die Nichteinhaltung dieser Form führt gemäß Art. 26 Abs. 2 Vorschl. 3 SVG zur Nichtigkeit des Geschäfts. Dabei ist wichtig festzustellen, dass der Abschluss eines solchen Vertrags nicht eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Gemäß den Vorgaben des RPG (Art. 1) werden die Sachen, die ein Teil des Unternehmens sind, dem Pfandgläubiger nicht übergeben, so dass der Kaufmann auf diese Weise die Ausübung seiner Tätigkeit fortsetzen kann.
Damit die Verpfändung Dritten gegenüber, die einen Anspruch auf Rechte am Unternehmen erheben, geltend gemacht werden kann, muss sie in der Handelsregisterakte des Kaufmanns (Art. 21 Abs. 2 RPG) eingetragen sein, indem diese Eintragung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der ersten Eintragung gültig ist. Diese Eintragung ist die Mindestanforderung dafür, obwohl das Gesetz die Möglichkeit für eine zusätzliche Eintragung in anderen Registern nicht ausschließt, dass die Verpfändung gegenüber Dritten, die gewisse Bestandteile des Unternehmens erworben haben, geltend gemacht werden kann. So z. B. sofern das Unternehmen über ein Vermögen im Sinne des Art. 4 RPG verfügt, das im Pfandvertrag ausdrücklich aufgeführt und im Hauptregister der Registerpfandrechte eingetragen ist, kann der Pfandgläubiger den Vertrag gegenüber einen Dritten – Erwerber – geltend machen, obwohl der Teil – Gegenstand des Übertragungsgeschäfts – kein Bestandteil des Handelsunternehmens mehr ist. Diese Eintragung ist ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.
Im Falle einer Umwandlung des Handelsunternehmens, wobei das Handelsunternehmen in neu gegründeten Gesellschaften (Teilung, Trennung) einfließt, folgt die Verpfändung die Handelsunternehmen der neu gegründeten Gesellschaften, d. h., sie kann gegenüber jeder Person, die das verpfändete Vermögen erwirbt, geltend gemacht werden.
Liegt eine Umwandlung vor, bei der das verpfändete Handelsunternehmen auf ein Subjekt übergeht, das bereits über ein eigenes Unternehmen verfügt (Verschmelzung), umfasst die Verpfändung lediglich die Gesamtheit, die dem Verpfänder gehört hat – Art. 21 Abs. 5 RPG. Der Erwerber ist für einen Zeitraum von sechs Monaten verpflichtet, das verpfändete Unternehmen (Art. 16a HG) getrennt zu führen, indem der Pfandgläubiger im Rahmen dieser Frist über zwei Möglichkeiten verfügt – er kann entweder die Erfüllung oder eine zusätzliche Sicherheit verlangen. Sollte seiner Forderung nachgegangen werden, erfolgt die Erfüllung, infolge welcher die Verpfändung aufgrund der Tilgung der Hauptschuld erlischt oder es wird an ihn eine zusätzliche Sicherheit geleistet. Sollte er jedoch im Rahmen einer Frist von einem Monat nach Aussprechen der Forderung eine ausdrückliche Absage oder Schweigen als Antwort erhalten, kann der Pfandgläubiger durch die Veräußerung der Handelsgesellschaft als Ganzes oder durch Verkauf bestimmter Aktiva des Unternehmens, befriedigt werden. Sollte beim Ablauf der sechsmonatigen Frist keine der oben aufgeführten Handlungen vorgenommen worden sein, erlöscht die Verpfändung.
Gemäß Art. 21 Abs. 6 RPG trägt die Eintragungsagentur bei der Übertragung von Vermögen auf einen Alleininhaber in den Akten der sich umwandelnden Gesellschaften und des Einzelkaufmanns neben der Umwandlung auch die Übertragung der Verpfändung des Handelsunternehmens auf den entsprechenden Rechtsnachfolger ein, indem es dafür weder die Zustimmung des Verpfänders noch diese des Rechtsnachfolgers bedarf. Auf diese Weise kann die Verpfändung gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
ІІ. Befriedigung aus dem Pfand an der Handelsgesellschaft
Im Falle der Nichterfüllung der Hauptschuld bestehen für den Pfandgläubiger in Bulgarien zwei Möglichkeiten, seine Forderung zu befriedigen - durch die Handelsgesellschaft als Ganzes (Art. 46-51 RPG) oder durch einzelne Bestandteile davon gemäß den Bestimmungen für das entsprechende Vermögen, die unter Art. 44 – 45 RPG geregelt sind, indem dabei zuerst dasjenige zu veräußern ist, womit die Tätigkeit des Unternehmens am wenigsten gehindert wird.
1. Veräußerung eines Bestandteils des Handelsunternehmens:
- Wertpapier (Art. 45 RPG) – das Wertpapier wird vom Gläubiger ordnungsgemäß übertragen. Inhaberaktien z. B. werden anhand einer einfachen Übergabe, die Namensaktien durch Abtretung und die Orderpapiere mit einem Indossament übertragen. Sollte für das Wertpapier ein Börsenpreis festgestellt worden sein, wird es zum Preis verkauft, zu dem es am Vortag der Übertragung an der Börse gehandelt worden ist;
- Forderung – die Forderung kann veräußert (Abtretung) oder sollte es sich um eine Geldforderung handeln – entsprechend eingetrieben werden. Die Geldforderung gilt mit der Durchführung der Veräußerung als dem Gläubiger zur Eintreibung aufgetragen.
- Geschäftsanteil – der Pfandgläubiger ist berechtigt, die Auflösung der Gesellschaft auszusprechen und eine einstweilige Verfügung auf den Liquidationsanteil des Gesellschafters – Schuldners – (Art. 96 Abs. 1 HG) – zu erlassen oder gemäß Art. 125 Abs. 2 HG die Beendigung der Beteiligung des Verpfänders an die Gesellschaft mit dem verpfändeten Geschäftsanteil zu verlangen.
2. Veräußerung der Handelsgesellschaft als Gesamtheit
Sollte der Gläubiger eine Befriedigung vom bulgarischen Handelsunternehmen als Gesamtheit wählen, ist er berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, indem in diesem Fall die schriftliche Benachrichtigung über die Durchführung der Veräußerung an den Verpfänder auch die Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung enthält. Die Tatsache der Bestellung eines Geschäftsführers stellt ein absolutes Hindernis für die Befriedigung des Gläubigers aus den einzelnen Bestandteilen des Handelsunternehmens. Nach der Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister kann der Kaufmann seine Rechte an die Handelsgesellschaft nicht ausüben. Gemäß Art. 47 RPG ist der bisherige Geschäftsführer bis zur Eintragung des neuen Geschäftsführers zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Der Geschäftsführer nimmt sämtliche Handlungen, die mit der üblichen Tätigkeit des Handelsunternehmens verbunden sind, vor. Er ist zur Veräußerung oder Begründung von Lasten für das Unternehmen als Ganzes oder auf die dazugehörigen Immobilien, zur Aufnahme von Wechselschulden, Darlehen oder Prozessführung nicht berechtigt. Das folgt aus der Bestimmung des Geschäftsführers – die Masse vor ihr schädigende Handlungen des Kaufmanns zu schützen und die buchhalterischen Unterlagen für die Veräußerung des Unternehmens vorzubereiten und keine aktive Geschäftstätigkeit auszuüben. Der Kaufmann selbst darf aber mit der Zustimmung des Pfandgläubigers auch Handlungen vornehmen, die nicht in der Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen.
Der Geschäftsführer hat zwei Grundpflichten und zwar das Handelsunternehmen nach dem Verzeichnis zu übernehmen, indem auf diese Weise die Bestandteile des Unternehmens festgestellt und somit eventuelle Hehlereien und Missbräuche verhindert werden, das Handelsunternehmen zu führen und den Kaufmann zu vertreten, indem er sämtliche Maßnahmen zum Schutz seiner Interessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns trifft.
Das Gesetz in Bulgarien führt die Voraussetzungen, bei welchen die Rechte des Geschäftsführers aufgehoben werden, ausdrücklich auf – bei Ablehnung seinerseits, bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers, bei Entmündigung oder Tod, bei Aufhebung der Verpfändung selbst und mit einem Gerichtsbeschluss bei Gesetzesübertretung. Sollte der Pfandgläubiger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Eintragung der Aufforderung dazu keinen neuen Geschäftsführer bestellen, erlangt der Kaufmann mit dem Einreichen eines Antrags bei der Eintragungsagentur sein Recht auf die Geschäftsführung wieder.
Die Handelsgesellschaft wird als Gesamtheit anhand der Regelungen der Art. 15 – 16a HG veräußert – mit einen schriftlichen Vertrag mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften, indem der Rechtsnachfolger das auf seinen Namen übertragene Handelsunternehmen für eine Frist von 6 Monaten ab Eintragung der Übertragung führt. Mit der Veräußerung des Unternehmens erlischt auch die Verpfändung.