Als Mitgliedstaat der Europäischen Union sind die Verordnungen verbindlich für Bulgarien und werden unmittelbar angewendet. Die am 4. Juli 2012 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedete Verordnung Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses wird ab dem 17. August 2015 im Hinblick auf Erbschaft im Falle des Todes von Personen, verstorben am 17. August 2015 und danach (Art. 84 der Verordnung) angewendet.
Die Verordnung bezweckt Behebung der Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Das gilt auch für Bulgarien. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden (P. 7 der Verordnung Nr. 650/2012). Um diese Ziele zu erreichen, muss diese Verordnung die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung - oder gegebenenfalls die Annahme-, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zusammenfassen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge, wenn ein Testament fehlt. Die Steuersachen bei Erbfolge sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.
Die Grundsätze, vorgesehen in Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind:
I. Anzuwendendes Recht
Dem anzuwendenden Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen und insbesondere:
а) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
b) die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner;
c) die Erbfähigkeit;
d) die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;
e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;
f) die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger,
unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 29 Absätze 2 und 3;
g) die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
h) der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;
i) die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und;
j) die Teilung des Nachlasses.
1. Anzuwendendes Recht nach gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21, Absatz 1). Diese Änderung ist spürbar in der deutschen Rechtsordnung zu beobachten, denn bislang war gemäß dem deutschen EGBGB (EGBGB, 4. Abschnitt – Erbrecht, Artikel 25 Abs. 1) das anzuwendende Recht bei Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht jenes Staates, zu dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gehört hat, d.h. dessen Staatsangehöriger er ist. Das bulgarische Kodex für Internationales Privatrecht (abgekürzt „BKIP“) steht ganz nah der neuen Bestimmung in der Verordnung und lautet wie folgt: "Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei beweglichen Sachen wird vom Recht des Staates geregelt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei unbeweglichen Sachen wird vom Recht des Staates geregelt, in dem sich die Sachen befinden. Der Erblasser kann wählen, dass die Rechtsnachfolge von Todes für sein Vermögen eine gesamte Regelung vom Recht des Staates findet, dessen Staatsangehöriger er zum Zeitpunkt der Wahl war (Art. 89 BKIP).
A. Betreffend Definieren des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“
Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Bulgarien dann, wenn eine bestimmte Person in Republik Bulgarien länger als 185 Tage im jeden Kalenderjahr lebt.
Die Europäische Kommission hat einen praktischen Leitfaden mit Kriterien für gewöhnlichen Aufenthalt veröffentlicht, für Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Umsetzung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit für europäische Bürger, die ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben. Im Leitfaden werden die spezifischen Kriterien festgelegt, die zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts einer bestimmten Person zu berücksichtigen sind, wie z.B.:
- familiäre Verhältnisse und familiäre Bindungen der Person;
- Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
- Art und Merkmale der Erwerbstätigkeit (insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsvertrags);
- Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit;
- im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle;
- Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter;
- Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt;
- Gründe für den Wohnortwechsel;
- Wille der Person, wie er sich aus sämtlichen Umständen erkennen lässt, belegt durch tatsachengestützte Nachweise.
Andere Fakten können ebenfalls berücksichtigt werden, soweit sie relevant sind.
Bei Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod
und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele von Verordnung Nr. 650/2012 eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen (Absatz 23 vom Präambel der Verordnung Nr. 650/2012).
In einigen Fällen kann es sich als komplex erweisen, den Ort zu bestimmen, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen - unter Umständen auch für längere Zeit - in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat. In diesem Fall könnte - entsprechend den jeweiligen Umständen - davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat hat,
in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befand. Weitere komplexe Fälle können sich ergeben, wenn der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. Ist der Erblasser ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten, so könnte seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein (Absatz 24 vom Präambel der Verordnung Nr. 650/2012).
2. Prinzip der engen Verbindung
Die Verordnung sieht eine Ausnahme von der Regel für das anzuwendende Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Beim Vorhandensein von Umständen, dass der Erblasser eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sieht Art. 21, Absatz 2 der Verordnung vor, dass das Recht dieses anderen Staates anzuwenden ist.
Gemäß Absatz 25 vom Präambel kann in Bezug auf die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts die mit der Erbsache befasste Behörde in Ausnahmefällen - in denen der Erblasser beispielsweise erst kurz vor seinem Tod in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts umgezogen ist und sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass er eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte - zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers unterliegt, sondern dem Recht des Staates, zu dem der Erblasser offensichtlich eine engere Verbindung hatte.
Die offensichtlich engste Verbindung sollte jedoch nicht als subsidiärer Anknüpfungspunkt gebraucht werden, wenn sich die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als schwierig erweist.
3. Rechtswahl
Die Rechtswahl für die Rechtsnachfolge von Todes ist bis auf die Staatsangehörigkeit der Person eingeschränkt, die die Wahl trifft.
Art. 22, Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, dass die Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen kann, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes angehört. Jede Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der
Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (Testament) oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.
Die Änderung oder die Aufhebung der Rechtswahl müssen entsprechend den Anforderungen an die Form bei Änderung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen über ein Vermögen erfolgen.
II. Zuständigkeit
Nach Maßgabe von Art. 4 der Verordnung sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn:
a) sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 der Verordnung in derselben Sache für unzuständig erklärt hat;
b) die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbart haben (Gerichtsstandsvereinbarung); oder
c) die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.
Es ist auch die sog. Subsidiäre (Art. 10) in Fällen vorgesehen, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte. In diesem Fall sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn:
a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Ist im Mitgliedsstaat kein Gericht vorhanden, das entsprechend den vorstehend dargelegten Bedingungen zuständig ist, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich das Nachlassvermögen befindet, trotzdem für Entscheidungen betreffend dieses Nachlassvermögen zuständig.
Zusätzliche Zuständigkeit bei Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
Eingeführt wurde zusätzliche Möglichkeit für jede Person, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann. So sind gemäß Art. 13 außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedsstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.
III. Europäisches Nachlasszeugnis
Andere wichtige Neueinführung stellt das sog. Europäische Nachlasszeugnis dar (Art. 62).
Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend und es tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Wird aber ein solches Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt, hat er direkte Rechtsfolgen innerhalb der ganzen Europäischen Union, wobei dazu kein spezielles Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Sein Ziel ist insbesondere Erben, Vermächtnisnehmer mit direkten Erbrechten und Testamentsvollstrecker oder und anderer Nachlassverwalter beim Nachweisen ihrer Rechte in einem der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gemäß Art. 63 Absatz 2 kann das Zeugnis insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Elemente verwendet werden:
a) die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteilen am Nachlass;
b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);
c) die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nachlasses.
A. Verfahren für die Erteilung in Bulgarien
Das Zeugnis wird auf Antrag in der Form eines Formblattes von Erben, Vermächtnisnehmern mit direkten Erbrechten und Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern ausgestellt. Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde, festgelegt vom anzuwendenden Recht – Gericht oder eine andere Behörde eingereicht (zuständig für Ausstellung von Nachlasszeugnissen in Bulgarien ist das Amtsgericht nach letztem Wohnsitz des Erblassers und beim Fehlen von einem solchen - nach seiner letzten Adresse im Land und beim Fehlen von einer Adresse im Land - das Sofioter Amtsgericht – nach Maßgabe vom Art. 627е ZPO). Jeder Staat hat sein eigenes Ausstellungsverfahren eingeführt, das sich von den Verfahren der übrigen Mitgliedsstaaten unterscheidet (https://e-justice.europa.eu/content_general_information-166-bg-de.do?member=1). Die Kommission hat eine Durchführungsverordnung zur Erstellung der Formblätter, die laut Erbrechtsverordnung zu verwenden sind.
Der Antrag soll ausführliche Information (soweit dem Antragsteller bekannt) enthalten und von den jeweiligen Originalunterlagen oder von ihrer Kopie begleitet werden, die den Bedingungen zur Bestätigung ihrer Echtheit entspricht und nämlich:
- Angaben zum Erblasser; Angaben zum Antragsteller; Angaben zum etwaigen Vertreter des Antragstellers; Angaben zum Ehegatten oder Partner des Erblassers und gegebenenfalls zu(m) ehemaligen Ehegatten oder Partner(n); Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und/oder nach gesetzlicher Erbfolge; den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses nach Artikel 63; Kontaktangaben des Gerichts oder der sonstigen zuständigen Behörde, das oder die mit der Erbsache als solcher befasst ist oder war, sofern zutreffend; Elemente, auf den der Antragsteller gegebenenfalls die von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass und/ oder sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers und/oder das Recht zur Verwaltung von dessen Nachlass gründet; eine Angabe darüber, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte;
- eine Angabe darüber, ob der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet, geschlossen hatte (auch eine Abschrift beifügen); eine Angabe darüber, ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat; eine Erklärung des Inhalts, dass nach bestem Wissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist; sonstige vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben.
B. Prüfung des Antrags
Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet.
Die Ausstellungsbehörde kann verlangen, dass Erklärungen unter Eid oder durch eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.
Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten. Sie hört, falls dies für die Feststellung des zu bescheinigenden Sachverhalts erforderlich ist, jeden Beteiligten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und gibt durch öffentliche Bekanntmachung anderen möglichen Berechtigten Gelegenheit, ihre Rechte geltend zu machen.
Es ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.
C. Ausstellung des Zeugnisses
Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Das Zeugnis wird in der Form eines Formblatts ausgestellt, festgelegt in der Durchführungsverordnung.
Die Ausstellung des Zeugnisses wird dann verweigert, wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind; oder wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre.
Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten.
D. Wirkungen des Zeugnisses
Das Europäische Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. Wer auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben einer Person Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet wird, gilt als Person, die an einen zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
Verfügt eine Person, die in dem Zeugnis als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet wird, über Nachlassvermögen zugunsten eines anderen, so gilt dieser andere, falls er auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben handelt, als Person, die von einem zur Verfügung über das betreffende Vermögen Berechtigten erworben hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar (z.B. bei Rechtsnachfolge von Todes wegen für eine Immobilie im Grundstücksregister bei der Eintragungsagentur von Republik Bulgarien).
E. Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses
Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus. Die Ausstellungsbehörde führt ein Verzeichnis der Personen, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden.
Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in der Verordnung angegebenen Zwecken verwenden zu können.
In der Verordnung ist eine Möglichkeit für Berichtigung des Zeugnisses im Falle eines festgestellten technischen Fehlers, für Änderung oder Widerruf vorgesehen, wenn festgestellt wird, dass das Zeugnis oder einzelne Elemente davon unrichtig sind. Die Ausstellungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle Personen, denen beglaubigte Abschriften des Zeugnisses ausgestellt wurden, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Zeugnisses.
IV. Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eingeführt wurde das Prinzip, dass eine Neubehandlung von einer im Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung unzulässig ist.
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 43 der Verordnung).
V. Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.
Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, unterliegen der Vollstreckbarkeit in einem anderen Mitgliedstaat, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten vom dortigen Gericht oder der zuständigen Behörde für vollstreckbar erklärt sind.
Der Autor des Artikels, Frau Irina Konstantinova, ist Rechtsanwältin bei der Anwaltskanzlei Ruskov und Kollegen und spezialisiert im Bereich des Erbrechts.