Die Handlungsvollmacht als Rechtsbegriff wurde ursprünglich dem deutschen Rechts (§ 54 ff. Handelsgesetzbuch) entliehen. In Bulgarien kann man diese Vorschriften in den Art. 26-29 Handelsgesetz (kurz: HG, bulg. „Търговски закон“) finden. Im Wesentlichen lässt sich die Handlungsvollmacht als ein Genehmigungsgeschäft definieren, in dem auf der einen Seite der Kaufmann (Vollmachtgeber) und auf der anderen der Bevollmächtigte steht. Die Art und der Umfang der Vollmacht hängen vom Willen des Vollmachtgebers ab.
Die Parteien
Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig und ein Händler sein. Ob er eine natürliche oder juristische Person ist, spielt hier keine Rolle. Der Bevollmächtigte muss auch geschäftsfähig sein. Er kann sowohl eine natürliche, als auch eine juristische Person sein. Unwesentlich ist es, ob dieser eine Kaufmannseigenschaft innehat.
Die Entstehung der Vertretungsmacht
Die Handlungsbevollmächtigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nach dem Gesetz sind eine schriftliche Form und eine notarielle Beurkundung notwendig (Art. 26, Abs. 1, S. 3 HG). Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht ist das so genannte Offenkundigkeitsprinzip. Die inneren Verhältnissen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten sind durch Vertrag geregelt (Art. 27 HG), der einen zweiseitigen und unentgeltlichen Charakter aufweist. Die Verhältnisse können auch durch Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Der Bevollmächtigte wird durch den Vertrag verpflichtet:
- Für den Kaufmann gegenüber dritten Personen durch seine Vertretungsmacht zu handeln;
- Eine für den Kaufmann wettbewerbsfähige Tätigkeit nicht durchzuführen (Art. 29 HG);
- Die Geschäftsgeheimnisse des Kaufmanns und sein Ansehen zu schützen (чл. 52 HG).
Dagegen verpflichtet sich der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigte zu vergüten (Art. 26, Abs. 1, S. 1 HG). Der Vertragsabschluss ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht. Die Beendigung des Vertrags führt nicht unmittelbar zur Beendigung der Vollmacht. Umgekehrt gilt das gleiche – die Beendigung der Vollmacht führt nicht zur Beendigung des Vertrags.
Inhalt der Vertretungsmacht
Der Umfang der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten wird im Art. 26, Abs. 1, S. 2 HG bestimmt, wo die Generalvollmacht geregelt ist - wenn nicht etwas anders geregelt wird, so wird angenommen, dass der Bevollmächtigte alle Tätigkeiten, die mit den allgemeinen Handlungen des Kaufmanns verbunden sind, durchführen kann. Vom Umfang der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten werden die im Art. 26, Abs. 2, S. 1 HG aufgezählten Rechtsgeschäfte und Handlungen ausgeschlossen, nämlich: Enteignung oder Belastung der Immobilien, Wechselverpflichtungen, Darlehensaufnahme und Prozessführung. Dafür muss der Bevollmächtigte ausdrücklich bevollmächtigt werden. Alle anderen Beschränkungen der Vertretungsmacht, die im Gesetz nicht geregelt werden, sind gegenüber gutgläubigeren Dritten unwirksam (Art. 26, Abs. 2, S. 2 HG). Eine Spezialhandlungsvollmacht liegt dann vor, wenn der Bevollmächtigte nur bestimmte oder einzelne Rechtgeschäfte durchführen kann. Der Kaufmann kann eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, die gemeinsam oder selbstständig zu handeln bevollmächtigt werden können. Wenn nicht anders bestimmt ist, so wird angenommen, dass sie selbständig Tätigkeiten durchführen können (Auslegung von Art. 39, Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge, kurz: GSV, bulg.“Закон за задълженията и договорите“). Gem. Art. 26, Abs. 3 HG kann der Bevollmächtigte seine Rechte an Dritte ohne die Zustimmung der Kaufmanns nicht übertragen.
Beendigung der Vertretungsmacht
Das Handelsgesetz bezieht sich im Art. 28 auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Beendigung der Vollmacht. Im Art. 41, Abs. 1 GSV heißt es: „Die Vollmacht wird mit Widerruf oder Ablehnung aufgehoben, sowie mit dem Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder mit ihren Stellung unter Vormundschaft und wenn der Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer juristische Personen sind – mit ihrer Auflösung“. Die Handelsvollmacht wird in den folgenden Fällen beendet:
- Einseitige Willenserklärung des Kaufmanns (Widerruf);
- Einseitige Willenserklärung des Handlungsbevollmächtigten (Ablehnung);
- Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder Auflösung der juristischen Person;
- Stellung einer von der Parteien unter Vormundschaft;
- Berufung eines Vormunds bei nicht angekündigter Abwesenheit des Bevollmächtigen;
- Umwandlung einer der Parteien;
- Bei befristeter Vollmacht – mit Ablauf der Frist;
- Auftreten einer auflösender Bedingung;
- Insolvenz oder Erklärung der Unzuständigkeit.