In diesem Artikel werden wir die Registrierungsfälle nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) für steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, näher behandeln. Das bulgarische UStG legt zwei Registrierungsarten fest – die Pflichtanmeldung und freiwillige Registrierung.
I. Pflichtanmeldung
Der Pflichtanmeldung nach diesem Gesetz unterliegt jede auf dem Hoheitsgebiet Bulgarien ansässige und steuerbare Lieferungen ausführende oder Dienstleistungen erbringende Person. Der Pflichtanmeldung nach diesem Gesetz unterliegt auch jeder Steuerpflichtige, der in Bulgarien nicht ansässig ist und andere steuerbare Lieferungen ausführt oder Dienstleistungen erbringt, für die die Steuerschuld an den Leistungsempfänger verlagert wird.
Für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen bestehen folgende Fälle zur Pflichtanmeldung:
1. Pflichtanmeldung bei der Lieferung von Gegenständen, die montiert oder installiert werden (Art. 97 Abs. 1 UStG)
Einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und steuerbare Lieferungen von Gegenständen ausführt, die in Bulgariendurch sie oder auf ihre Rechnung montiert oder installiert werden, obliegt es, sich nach dem UStG in Bulgarien registrieren zu lassen. Eine Ausnahme hiervon sind die Fälle, in welchen die Leistungsempfänger nach diesem Gesetz registrierte Personen sind.
Der Anmeldeantrag ist vom Steuerpflichtigen binnen 7 Tagen vor Entstehung der Steuertatsache (Datum der Leistungserbringung, Datum der Eigentumsübertragung an dem Gegenstand, Datum der Gegenstandsübertragung u. a.) zu stellen.
2. Pflicht zur Registrierung für Lieferungen von Dienstleistungen, für die die Steuerschuld an den Leistungsempfänger verlagert wird (Art. 97a UStG)
Der Registrierung unterliegt laut diesem Gesetz jeder Steuerpflichtige, für den Dienstleistungen mit Erfüllungsort in Bulgarien erbracht werden, die steuerbar sind und die Steuer laut Art. 82 Abs. 2 UStG auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Der Registrierung nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt jeder in Bulgarien ansässige Steuerpflichtige, der Dienstleistungen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 mit Erfüllungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringt.
Der Antrag zur Anmeldung ist vom Steuerpflichtigen binnen 7 Tagen vor Entstehung des Steuertatbestands (Vorauszahlung oder Bewirkung des Steuertatbestands) einzureichen, indem die Bemessungsgrundlage der empfangenen Dienstleistung steuerbar ist.
Eine auf dieser Grundlage registrierte Person, für die die Voraussetzungen für eine Pflichtanmeldung gem. Art. 96, 97, 98 und 99 oder freiwillige Registrierung gemäß Art. 100 Abs. 1, 2 und 3 erfüllt sind, ist gemäß den Bestimmungen und innerhalb der für die Pflichtanmeldung, bzw. freiwilligen Registrierung festgelegten Fristen anzumelden.
3. Pflichtanmeldung für Lieferung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, deren Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt (Art. 97c UStG)
Ein Steuerpflichtiger, der im Land der Anwendung der EU-Regelung nicht registriert ist, hat innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erteilung, bzw. Entziehung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von jedem EU-Mitgliedstaat bei der zuständigen Bezirksdirektion der bulgarischen Nationalen Einnahmenagentur (das Finanzamt) die Ausübung seines Wahlrechts im Sinne des Art. 20b Abs. 4 auf elektronischem Weg anzumelden.
4. Pflichtanmeldung beim innergemeinschaftlichen Erwerb (Art. 99 Abs. 1 UStG)
Der Pflichtanmeldung nach dem UStG unterliegt jede Person, die innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigt und für sie eine Registrierung aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen oder nach eigener Wahl nicht greift.
Diese Pflicht entsteht nur, wenn der Gesamtwert der steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Kalenderjahr BGN 20.000,- übersteigt. Für eine nach diesem Artikel registrierte Person, die auch der Pflichtanmeldung nach Art. 96 und 97 oder der freiwilligen Registrierung nach Art. 100 Abs. 1 unterliegt, finden die Bestimmungen und Fristen der Pflichtanmeldung oder freiwilligen Registrierung Anwendung.
Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor dem Steuertatbestand, mit dem die oben bezeichnete Schwelle überschritten wird, zu stellen.
II. Freiwillige Registrierung
Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person, die die Voraussetzungen einer Pflichtanmeldung nach dem UStG nicht erfüllt, kann nach Art. 100 Abs. 1 UStG jederzeit eine freiwillige Registrierung beantragen.
Jede Person, die der Pflichtanmeldung entsprechenden Umsatzgrenze (BGN 20.000) für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht erreicht hat, kann nach Art. 100 Abs. 2 UStG einen Antrag auf freiwillige Registrierung nach dem UStG stellen.
Der unter Abs. 1 und 2 genannte Antrag kann von den Personen bei der Eintragungsagentur zusammen mit dem Antrag auf Ersteintragung nach dem zweiten Kapitel des Gesetzes über das Handelsregister und Register der gemeinnützigen Körperschaften gestellt werden.
III. Anmeldung auf Veranlassung der NEA
Sollte die Einnahmenbehörde feststellen, dass eine Person ihrer Anmeldepflicht durch fristgemäße Beantragung der Anmeldung nicht nachgekommen ist, meldet sie diese bei Erfüllung der Registrierungsbedingungen durch die Erteilung einer Registrierungsurkunde an. In der Anmeldeurkunde sind der Anlass und das Datum der Bewirkung der Anmeldepflicht genannt. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die Steuer für die von ihm getätigten steuerbaren Lieferungen und steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe und für die erbrachten Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat, für die Zeit der nicht erfolgten Pflichtanmeldung zu leisten.
IV. Anmeldeverfahren
Die Registrierung erfolgt indem die zur Anmeldung verpflichtete oder berechtigte Person einen Antrag an die zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur laut Vorlage einreicht (Art. 101 Abs. 1 UStG).
Der Antrag ist wie folgt zu stellen:
- persönlich, sofern der Steuerpflichtige eine geschäftsfähige natürliche Person oder Einzelkaufmann ist;
- vom gesetzlichen Vertreter, sofern der Steuerpflichtige eine juristische Person oder Genossenschaft ist;
- vom laut Gründungsurkunde bestellten Vertreter, sofern es sich um eine Personengesellschaft oder Versicherungskasse handelt;
- vom akkreditierten Vertreter;
- von einem durch die unter Nr. 1, 2, 3 und 4 genannten Personen mit notariell beglaubigter Vollmacht damit betrauten Bevollmächtigten;
- von einem durch die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen mit schriftlicher gemäß dem Gesetz über die Anwaltschaft erteilten Vollmacht damit betrauten Rechtsanwalt
Der Antrag kann auch gemäß den Bestimmungen des Steuer- und Versicherungsgesetzbuchs auf elektronischem Weg eingereicht werden. Dabei ist der Anlass zur Anmeldung zu nennen. Dem Antrag sind die in der Durchführungsverordnung zum Gesetz aufgeführten Unterlagen beizufügen. Sollte die Person keine E-Mail für den Schriftverkehr mit der Eintragungsagentur zur Anmeldung angegeben haben, hat sie eine solche bei der Antragstellung zu beantragen. Bei Änderungen der E-Mail ist die Person binnen einer Frist von 7 Tagen zur Anzeige bei der Nationalen Einnahmenbehörde verpflichtet, sofern die Änderung durch einen Eintragungsantrag an die Eintragungsagentur nicht bereits erfolgt ist. Die Einnahmenbehörde leitet innerhalb von 7 Tagen nach Antragstellung eine Prüfung hinsichtlich der Grundlage zur Anmeldung ein. Sollte die Einnahmenbehörde eine Sicherheitsleistung gem. Art. 176a gefordert haben, beläuft sich die Prüfungsfrist auf 30 Tage ab Antragsstellung.
Innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Abschluss der Prüfung gem. Art. 6 erlässt die Einnahmenbehörde einen Bescheid, womit die Anmeldung bestätigt oder ihre Ablehnung begründet wird. Die Pflichtanmeldung gem. Art. 97, 97a und 99 wird von der Einnahmenbehörde innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Antragsstellung vorgenommen. Als Anmeldedatum laut diesem Gesetz gilt die Zustellung des Bescheides über die Anmeldung (Art. 103 Abs. 1 UStG).